Kindertagespflege im Haushalt der Personensorgeberechtigten (Kinderfrau/Kindermann)

Betreuung in der gewohnten Umgebung zuhause

Im Haushalt der Personensorgeberechtigten/Eltern werden – ein oder mehrere eigene Kinder – einer Familie in ihrer gewohnten Umgebung betreut. Die Kindertagespflegeperson wird in dieser Betreuungsform „Kinderfrau/Kindermann“ genannt. 

Die Kindertagespflegeperson kommt zu den Kindern nach Hause. Vor Beginn der Betreuung findet ein Gesprächstermin zum gegenseitigen Kennenlernen statt. Gemeinsam mit der Kindertagespflegeperson tauschen Eltern sich über Erziehungsvorstellungen sowie Werte der Kinderbetreuung aus und vereinbaren die Rahmenbedingungen für die Betreuung.

Bei dieser Form der Kindertagespflege wird in der Regel arbeitsrechtlich von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis (Anstellungsverhältnis) ausgegangen. Die Personensorgeberechtigten werden zu Arbeitgebern der Kinderfrau. Je nach Betreuungsumfang handelt es sich um einen Minijob oder ein sozialversicherungspflichtiges Anstellungsverhältnis.

Soll die Tätigkeit auf selbstständiger Basis erfolgen empfehlen wir in einem Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund abzuklären, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt. Ohne diese Klärung besteht die Gefahr einer Scheinselbstständigkeit, die zum Beispiel dazu führen kann, dass Personensorgeberechtigte/Eltern als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen müssen.

Für diese Form der Kindertagespflege besteht keine Erlaubnispflicht (vgl. § 43 Achtes Sozialgesetzbuch). Um einen Zuschuss zu den Betreuungskosten von Seiten des Landratsamtes für diese Betreuungsform auszahlen zu können, muss die Kinderfrau/der Kindermann geeignet sein. Für die Feststellung der Geeignetheit gemäß § 23 Abs. 3 SGB Vlll ist das örtliche Jugendamt zuständig. Mit festgestellter Geeignetheit können Personensorgeberechtigte für die Betreuungskosten bei der Wirtschaftlichen Jugendhilfe einen Zuschuss beantragen.