Kindertagespflege im Haushalt der Personensorgeberechtigten

Betreuung in der gewohnten Umgebung zuhause

Im Haushalt der Eltern werden – ein oder mehrere eigene Kinder – einer Familie in ihrer gewohnten Umgebung betreut. Die Tagespflegeperson wird in dieser Betreuungsform „Kinderfrau“ genannt. 

Die Kinderfrau kommt zu den Kindern nach Hause. Vor Beginn der Betreuung findet ein Gesprächstermin zum gegenseitigen Kennenlernen statt. Gemeinsam mit der Kinderfrau tauschen Eltern sich über Erziehungsvorstellungen sowie Werte der Kinderbetreuung aus und vereinbaren die Rahmenbedingungen für die Betreuung.

Bei dieser Form der Kindertagespflege wird in der Regel arbeitsrechtlich von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis (Anstellungsverhältnis) ausgegangen. Die Eltern werden zu Arbeitgebern der Kinderfrau. Je nach Betreuungsumfang handelt es sich um einen Minijob oder ein sozialversicherungspflichtiges Anstellungsverhältnis.

Soll die Tätigkeit auf selbstständiger Basis erfolgen empfehlen wir in einem Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund abzuklären, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt. Ohne diese Klärung besteht die Gefahr einer Scheinselbstständigkeit, die zum Beispiel dazu führen kann, dass Eltern als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen müssen.

Für diese Form der Tagespflege besteht keine Erlaubnispflicht (vgl. § 43 Achtes Sozialgesetzbuch). Um einen Zuschuss zu den Betreuungskosten von Seiten des Landratsamtes für diese Betreuungsform auszahlen zu können, muss die Kinderfrau geeignet sein. Die Feststellung der Geeignetheit macht das örtlich zuständige Jugendamt. Mit festgestellter Geeignetheit können Eltern für die Betreuungskosten bei der Wirtschaftlichen Jugendhilfe einen Zuschuss beantragen.